Unterweisungen sollen das Verhalten am Arbeitsplatz hinsichtlich Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz bewusstmachen und ggf. verändern. Die reine Sachinformation kann dies nicht bewirken. Neben den Fakten sollten daher auch Begründungen für das richtige Verhalten genannt werden. So kann die Akzeptanz der Schutzziele bei den Beschäftigten erhöht werden. Weiterhin soll die Unterweisung durch das Ansprechen aktueller Geschehnisse, festgestellter Mängel, Beobachtungen von Fehlverhalten usw. ergänzt werden. Gründe für bisheriges, möglicherweise falsches Verhalten müssen besprochen werden, um eine erforderliche Verhaltensänderung zu erreichen.
Gemäß Gefahrstoff-, Biostoff- und Betriebssicherheitsverordnung sind die Beschäftigten anhand der auf ihren Arbeitsplatz zutreffenden Betriebsanweisungen zu unterweisen (siehe auch die Musterbetriebsanweisungen im Downloadbereich). Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen durch die verantwortliche vorgesetzte Person zu erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Im Rahmen der Unterweisung muss nach Gefahrstoffverordnung auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgen. Diese kann durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen. Eine Einbindung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin erscheint jedoch sinnvoll, insbesondere um weitergehende medizinische Fragen der Beschäftigten beantworten zu können. Im Rahmen der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung sind die Beschäftigten über die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge zu informieren (siehe auch Arbeitsmedizinische Vorsorge ) sowie auf besondere Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz hinzuweisen (siehe chemische und biologische Gefährdungen sowie Unfallgefahren). Hinweise zu möglichen Gefahren können darüber hinaus z. B. den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden; weitere Hinweise zu Gefahrstoffen finden Sie in den Übersichten über Begasungsmittel und Industriechemikalien im Downloadbereich oder bei den Informationen zu einzelnen Stoffen im Lexikon.
Neben der Unterweisung sind für einige Tätigkeiten an Frachtcontainern besondere Qualifikationen Voraussetzung für ihre Durchführung (vgl. Tabelle).
Tätigkeit | Unterweisung | Fachkunde | Sachkunde |
Öffnen eines Frachtcontainers (Belastung ausgeschlossen) | x | ||
Öffnen eines Frachtcontainers (potenziell begast/belastet) | x | x | |
Prüfen der Gefahrstoffkonzentration von Begasungsmitteln (keine Arbeitsplatzmessungen) | x | x | |
Festlegen der Belüftungsdauer und Freigabe eines begasten Frachtcontainers (Belastung festgestellt) | x | x | nach TRGS 512 |
Öffnen, Lüften und weitere Tätigkeiten an Frachtcontainern, in denen Industriechemikalien oder Emissionen aus Naturprodukten vermutet werden | x | ||
Orientierendes Messen der Gefahrstoffexposition durch Industriechemikalien | x | x | |
Messen der Gefahrstoffexposition von Industriechemikalien und Begasungsmitteln | x | nach TRGS 402 |
Gefährliche Tätigkeiten dürfen nur dann von einer Person alleine ausgeführt werden, wenn dies nach der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich erlaubt ist!
DGUV Information 208-051:
Kapitel 5.1 "Organisatorische Maßnahmen" (PDF, 56 kB, nicht barrierefrei)