Maßnahmen bei biologischer Gefährdung

Stilisierte Figur mit Schutzanzug

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Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass beim Entladen des Frachtcontainers biologische Gefährdungen bestehen, sind zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" ist bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu beachten. Grundsätzlich haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.

Die wichtigste präventive Maßnahme zum Schutz vor mit Schimmelpilzen belastetem Ladegut in Frachtcontainern ist die Vermeidung von Feuchtigkeit. Deshalb sollen insbesondere die Lieferfirmen dazu angehalten werden, durch Verwendung trockenen Holzes für Verpackung und Transportsicherung das Risiko für einen Pilzbefall zu verringern.

Frachtcontainer, die mit Schimmelpilz belastete Ware enthalten, sollen nach Möglichkeit im Freien entladen werden. Bei allen Tätigkeiten mit pilzbelasteten Materialen ist darauf zu achten, dass die Freisetzung von Sporen in die Luft möglichst verhindert oder zumindest minimiert wird. Für die Durchführung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:


  • Technische und bauliche Maßnahmen

    Technische und bauliche Maßnahmen

    • Sofern Frachtcontainer technisch belüftet werden, ist darauf zu achten, dass keine Pilzsporen ausgetragen und verschleppt oder verteilt werden.
    • Beim Entladen und Umschlagen Schimmelpilz-belasteter Ware im Lager ist darauf zu achten, dass keine angrenzenden Arbeitsbereiche belastet werden. Im Zweifel ist eine räumliche Trennung vorzusehen.
    • Sichtbarer Schimmelpilzbelag soll mit geeigneten staubarmen Verfahren (Staubsauger der Staubklasse H, ggf. feuchtes Abwischen) entfernt werden.
    • Für eine hygienische Händereinigung und -trocknung ist zu sorgen.
    • Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind vorzusehen.
    • Vom Arbeitsplatz getrennte Möglichkeiten der Aufbewahrung und Einnahme der Pausenverpflegung sind zu schaffen
  • Organisatorische Maßnahmen

    Organisatorische Maßnahmen

    • Die Zahl der Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder sein können, ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen
    • Damit beim Öffnen keine Pilzsporen aufgewirbelt werden, ist es ratsam, den Frachtcontainer auf der dem Wind abgewandten Seite zu öffnen.
    • Um das Freisetzen von Sporen zu verhindern, sollen Holzverschläge und Verpackungen nur mit erschütterungsarmen Verfahren entfernt werden (nicht durch Zerschlagen mit einem Hammer o. Ä.).
    • Anfeuchten der Holzverschläge, Verpackungen und befallener Ware trägt ebenfalls zur Minimierung der Freisetzung bei. Dem Wasser soll etwas Spülmittel oder andere Detergenzien zugesetzt werden, um die Benetzung zu verbessern.
    • Für grundlegende Hygienemaßnahmen ist zu sorgen.
    • Abfälle sind so zu sammeln, zu lagern und zu entsorgen, dass keine Schimmelpilze freigesetzt werden.
    • Es sollten Einwegschutzanzüge mit Kapuze der Kategorie III Typ 5 bereitgestellt werden.
    • Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit mikrobiell verunreinigter Schutz- oder Arbeitskleidung betreten werden.
    • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind von der Privatkleidung getrennt aufzubewahren.
    • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig zu reinigen und zu wechseln.
    • Mikrobiell verunreinigte Arbeitskleidung darf nicht zu Hause gereinigt werden.
    • Sofern Schädlinge wie Nagetiere, Tauben, Insekten und andere Tiere im Arbeitsbereich vorkommen, ist eine regelmäßige Schädlingsbekämpfung durchzuführen.
    • Handschuhe und Schutzschuhe sind an einem sicheren Ort aufzubewahren (z. B. in einem Netz), um sie vor Insekten und anderen giftigen Tieren zu schützen.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen

    Persönliche Schutzmaßnahmen

    Auf der Basis der Unterweisung ist die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA)

    • Einweg-Schutzanzüge
    • reißfeste Handschuhe zum Schutz vor Holzsplittern
    • Schutzschuhe
    • Augenschutz und
    • partikelfiltrierender Atemschutz (mindestens FFP 2)

    bestimmungsgemäß zu benutzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Tragezeitbegrenzungen insbesondere für den Atemschutz beachtet werden. Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe liefert die gleichnamige Stellungnahme des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aus dem Jahre 2011. Weitere Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung insbesondere zum Atemschutz finden Sie auf der Seite Persönliche Schutzmaßnahmen.

    Die Persönliche Schutzausrüstung ist nach ihrer Benutzung zu pflegen und ggf. auszutauschen, um eine zusätzliche Exposition durch deren mikrobielle Verunreinigung zu vermeiden.

Weitere Informationen

Ansprechpartner

Dr. Hans-Peter Fröhlich
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Tel: 0621 183-5933