Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass beim Entladen des Frachtcontainers biologische Gefährdungen bestehen, sind zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" ist bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu beachten. Grundsätzlich haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.
Die wichtigste präventive Maßnahme zum Schutz vor mit Schimmelpilzen belastetem Ladegut in Frachtcontainern ist die Vermeidung von Feuchtigkeit. Deshalb sollen insbesondere die Lieferfirmen dazu angehalten werden, durch Verwendung trockenen Holzes für Verpackung und Transportsicherung das Risiko für einen Pilzbefall zu verringern.
Frachtcontainer, die mit Schimmelpilz belastete Ware enthalten, sollen nach Möglichkeit im Freien entladen werden. Bei allen Tätigkeiten mit pilzbelasteten Materialen ist darauf zu achten, dass die Freisetzung von Sporen in die Luft möglichst verhindert oder zumindest minimiert wird. Für die Durchführung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen: