Um chemische Gefährdungen - insbesondere durch Begasungsmittel - in Frachtcontainern zu minimieren und damit einen optimalen Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten, sind die Frachtcontainer entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 512 "Begasungen" zu lüften. Die Lüftung kann durch Öffnen der Containertüren auf natürliche Weise oder mithilfe technischer Einrichtungen erfolgen. Der Container muss solange gelüftet werden, bis die Begasungsmittelkonzentration unter den Beurteilungsmaßstäben (s. "Übersicht Begasungsmittel" im Downloadbereich) liegt. Dies ist durch Messungen zu belegen und Voraussetzung für die Freigabe zur Entladung.
Begaste Frachtcontainer, die nach der Freigabe nicht sofort entladen, sondern für weniger als 24 Stunden wieder geschlossen werden, sind vor dem weiteren Entladen einer erneuten Lüftung von mindestens 30 Minuten Dauer zu unterziehen. Bleibt der Frachtcontainer länger als 24 Stunden geschlossen, ist eine erneute Freigabebescheinigung erforderlich.
Für mit Industriechemikalien belastete Frachtcontainer ist keine Freigabebescheinigung erforderlich. Dennoch sind auch diese Frachtcontainer so lange zu lüften, bis ein Betreten und Entladen ohne Gefährdung möglich ist. Auch hier ist nach der Lüftung und einer dann anschließenden Ruhephase möglicherweise von einer erneuten Gefahrstoffbelastung auszugehen. Deswegen sollte die Containerlüftung räumlich und zeitlich möglichst nahe am Entladezeitpunkt stattfinden. Endgültige Sicherheit kann nur eine Gefahrstoffmessung liefern. Zur Beurteilung der Belastung eines Frachtcontainers mit Industriechemikalien sind die in der "Übersicht Industriechemikalien" (siehe Downloadbereich) genannten Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen.
Die Festlegung der Lüftungsart und -dauer erfolgt durch eine sachkundige Person nach TRGS 512. Dabei sind neben den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung Einflussfaktoren wie
und in Einzelfällen weitere Faktoren zu berücksichtigen.
Lässt sich mittels technischer Lüftung die Belastung eines Frachtcontainers nicht hinreichend mindern, darf er nach TRGS 512 nur unter Einsatz geeigneten Atemschutzes entladen werden. Die Ware ist dann in geöffneter Verpackung in geeigneten und gegen unbefugtes Betreten gesicherten Hallen so lange mit Ventilatoren weiter zu belüften, bis die Beurteilungsmaßstäbe für Begasungsmittel und/oder Industriechemikalien unterschritten sind.