Gemäß der Verordnung über Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) haben Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge ihrer Beschäftigten zu sorgen. Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Ärztinnen oder Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu beauftragen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge findet im Gegensatz zur arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung als individuelle Arbeitsschutzmaßnahme zwischen ärztlichem Personal und Beschäftigten statt. Sie kann technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen, jedoch ggf. wirksam ergänzen.
Grundsätzlich unterscheidet man drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge:
Nach Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten sowohl die Arbeitgeber als auch die Beschäftigten eine Vorsorgebescheinigung. Diese enthält den Anlass und das Datum der Vorsorge sowie den aus ärztlicher Sicht notwendigen Termin für die nächste Vorsorge. Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse und Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge individuell zu beraten.
Das ärztliche Personal hat die Ergebnisse und Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu dokumentieren und auszuwerten. Ergibt die Auswertung Hinweise darauf, dass die getroffenen Schutzmaßnamen für die Beschäftigten nicht ausreichen, so ist dies den Arbeitgebern mitzuteilen. Bei personenspezifischen Gründen ist dazu vorher die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. In der Folge muss die Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitgeber überprüft und es müssen unverzüglich erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.
DGUV Information 208-051: