Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass ein Frachtcontainer begast ist oder sein könnte, sind zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen Maßnahmen entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 512 "Begasungen" zu ergreifen. Dabei unterscheidet die TRGS 512 zwischen Frachtcontainern, die mit hoher Wahrscheinlichkeit begast sind, und solchen, bei denen eine Begasung nicht auszuschließen ist. Ist von einer Belastung des Frachtcontainers durch Industriechemikalien oder Emissionen aus Naturprodukten auszugehen, sind ebenfalls Maßnahmen zu treffen, die in den jeweiligen Abschnitten auf dieser Seite beschrieben werden.
Längeres Lüften vor dem Öffnen und Entladen der Frachtcontainer kann das Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten deutlich verringern. Die Lüftungsdauer ist dabei abhängig von der Packungsdichte der Ladung.
Eine für den Empfänger kostengünstige und einfache Verfahrensweise, sich gegen Gefährdungen durch Begasungsmittel beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern zu schützen, besteht darin, bereits bei der Bestellung der Waren eine Anlieferung im entgasten Zustand zu verlangen (z. B. durch Entgasung im Herkunftsland). Bei Waren, die nicht begast werden müssen, sollte verlangt werden, dass bei der Verladung und zur Verpackung der Waren ausschließlich Harthölzer oder hitzebehandelte Holzverpackungen, Stauhölzer und Holzpaletten verwendet werden ("HT"-Kennzeichnung nach ISPM 15).
DGUV Information 208-051: