Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern keinen ausreichenden Schutz der Beschäftigten gewährleisten, sind ergänzend persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere das Tragen von
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein; neben arbeitsspezifischen Eignungskriterien sind bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen auch ergonomische und personenspezifische Aspekte wie z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit und Einstellbarkeit zu berücksichtigen.
Ist der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich, so darf dies nur bestimmungsgemäß, entsprechend den Angaben der Herstellerinformation, erfolgen; dies gilt auch für Wartung und Prüfung.
Die Beschäftigten sind nach PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet, die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gemäß der durchgeführten Unterweisung bestimmungsgemäß zu benutzen, solange eine Gefährdung besteht.