Begasungsmittel

Zerstäuber mit Dampfwolke

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Als Begasungsmittel werden in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 512 "Begasungen" Methylbromid, Ethylenoxid, Formaldehyd, Hydrogencyanid, Phosphorwasserstoff und Sulfuryldifluorid behandelt. Entsprechend einer Veröffentlichung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von 2018 spielen dabei Methylbromid und Phosphorwasserstoff im internationalen Handel die wichtigste Rolle, obwohl die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid in der Europäischen Union seit 2010 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verboten ist. In zunehmendem Maß wird Ethylenoxid eingesetzt. Formaldehyd tritt in Frachtcontainern sowohl als Begasungsmittel als auch als Industriechemikalie in Erscheinung. Neben den bereits genannten Substanzen wird im internationalen Handel Chlorpikrin sowohl als Begasungsmittel an sich eingesetzt, als auch anderen Begasungsmitteln als Geruchsstoff beigemengt. In Deutschland ist seine Anwendung ebenso wie diejenige von Ethylenoxid nach Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung verboten. Im Rahmen des internationalen Handels treten diese Stoffe aber ebenso wie Methylbromid auch in Frachtcontainern in Deutschland auf. Früher wurde außerdem 1,2-Dichlorethan als Begasungsmittel eingesetzt. Dieses wird aber mehr und mehr durch andere Stoffe ersetzt.

Eine Übersicht über ausgewählte Begasungsmittel und deren Beurteilungsmaßstäbe finden Sie im Downloadbereich. Über den jeweiligen Link in der Tabelle erhalten Sie weitergehende Stoffinformationen der GESTIS-Stoffdatenbank. Hinweise zu Eigenschaften und Therapiemöglichkeiten für das ärztliche Personal finden Sie darüber hinaus im Lexikon unter dem jeweiligen Namen des Begasungsmittels.

Begaste Frachtcontainer sind nach international geltenden Transportvorschriften mit Warnhinweisen zu kennzeichnen und dürfen nach Gefahrstoffverordnung nur durch sachkundige oder fachkundige Personen geöffnet werden. Häufig fehlen diese Kennzeichnungen jedoch oder weisen Mängel auf. In diesen Fällen können

  • Beförderungspapiere (Frachtbrief, ATLAS-Anmeldung, Speditionsauftrag, Dokumentation von Begasungen, Hinweise auf entrichtete Begasungsgebühren oder Kosten für Freigabemessungen, Freigabebescheinigung) sowie
  • außen oder innen abgeklebte Lüftungsschlitze am Frachtcontainer (Klebestreifen auch aus durchsichtigem Material),
  • verklebte Gummidichtungen der Türen und
  • Schläuche in den Containeröffnungen

Hinweise auf eine mögliche Begasung geben.

In manchen Fällen wird eine Begasung erst nach dem Öffnen durch im Frachtcontainer enthaltene Verpackungsreste von Begasungsmitteln (z. B. Tütchen oder Beutel mit Granulat oder Pulver, entleerte Druckgaspackungen mit fremdsprachigen Hinweisen auf Gas oder mit entsprechender Symbolik) ersichtlich. Findet man beim Öffnen eines Frachtcontainers z. B. zwischen den Paletten kleine Blechdosen, dann wurde er höchstwahrscheinlich mit Methylbromid begast. Ein graues Pulver auf den Verpackungen oder dem Containerboden deutet auf Phosphorwasserstoff hin. Hydrogencyanid wird in der Regel aus flachen, bräunlichen Tafeln freigesetzt, die ohne System im Frachtcontainer verstreut liegen können.

Grundsätzlich können Ladegut und Verpackungen nachgasen, auch wenn der Frachtcontainer als bereits belüftet gekennzeichnet ist. So kann das Ausgasen einzeln in Folien verpackten Ladeguts trotz Belüftung mehrere Tage dauern, was u. a. beim Auspacken/Kommissionieren im Lager/am Arbeitsplatz zu berücksichtigen ist.

Thermisch behandeltes Holz mit ISPM-15-Stempel (ISPM = Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen) bedeutet ebenfalls keine Sicherheit, da wiederverwendete thermisch behandelte Paletten für die erneute Verwendung begast sein können oder der Frachtcontainer möglicherweise aus anderen Gründen begast wurde.

Beim Vorliegen von Hinweisen auf eine Begasung sind einschlägige Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 512 vorgeschrieben. So ist insbesondere bei dicht verklebten Frachtcontainern vor dem Öffnen sorgfältig und gefahrlos zu lüften, da die Begasungsmittel tief in Hohlräume und somit auch in Verpackungen und Waren eindringen. Erst nach längeren Belüftungsphasen und einer messtechnischen Überprüfung des Innenraumes darf eine Freigabe des Frachtcontainers erfolgen. Kommt es trotz aller Sorgfalt zu weiterem Nachgasen, so ist die Entladetätigkeit zu unterbrechen und der Container ist erneut zu lüften.